Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Internationaler Club La Redoute, Bonn e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Vertiefung der menschlichen und kulturellen Beziehungen zu anderen Völkern und die Pflege der Völkerverständigung, insbesondere durch Förderung der Europäischen Integration und der internationalen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Politik, der Wirtschaft, der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung, der Wissenschaft und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Vorträge und Diskussionen über die Bedeutung, Ursachen und Auswirkungen politischer, wirtschaftlicher und kultureller Entwicklungen im In- und Ausland; - die Pflege von Kontakten zu Internationalen Organisationen und Institutio-nen; - die Durchführung und den Besuch von Ausstellungen und Konzerten in- und ausländischer Künstler; - die Veranstaltung von Bildungsreisen im In- und Ausland. 2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in Ziff.1 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der §§ 51 - 63 Abgabenordnung zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder werden durch das Präsidium aufgenommen. Der Aufnahmeantrag soll von zwei Mitgliedern als Bürgen befürwortet werden. 2. Mitglieder können werden - Personen, deren Namen in den amtlichen Listen der diplomatischen Missionen, an deren Vertretungen oder der Konsulate aufgeführt sind, oder die den Mitarbeiterstäben der Internationalen Organisationen angehören, - andere natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und fähig und willens sind, den Zielen des Vereins zu dienen, - Personenvereinigungen, Firmen und sonstige juristische Personen, die fähig und willens sind, die Zwecke des Vereins zu fördern; sie üben ihre Mitgliederrechte durch die von ihnen im Aufnahmeantrag dem Präsidium benannten Persönlichkeiten oder gegebenenfalls deren Nachfolger aus. 3. Lehnt das Präsidium den Aufnahmeantrag ab, so wird dem Bewerber keine Begründungmitgeteilt. Der Bewerber kann seinen Antrag frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Das Präsidium entscheidet dann endgültig über die Aufnahme. 4. Das Präsidium kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich herausragende Verdienste um den Verein und die Verwirklichung seiner Ziele erworben haben; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. 5. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende zulässig. Er ist einem Mitglied des Präsidiums schriftlich spätestens am 30. November zu erklären. 6. Das Präsidium kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen. Die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die wohlverstandenen Interessen des Vereins hat der Präsident dem Mitglied mindestens eine Woche vor der Beschlußfassung des Präsidiums mit dem Anheimstellen mitzuteilen, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder in der Präsidiumssitzung mündlich zu äußern.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung und den Zwecken des Vereins ergeben. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, ebenso ihre Ehegatten. Auch Kinder der Mitglieder, solange sie sich in der Berufsausbildung befinden, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres berechtigt, die den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. 2. Von den Mitgliedern eingeführte Gäste können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen. Sie sind so zu bemessen, daß dem Verein die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zufließen. Dabei soll, soweit möglich, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder Rücksicht genommen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung (§ 7) b) das Präsidium (§ 8) c) der Beirat (§ 9)

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einmal jährlich vom Präsidium einberufen. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Präsidium zugewiesen sind, und ist insbesondere zuständig für: - Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums einschließlich des Finanzberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 8 Ziff. 5 und 6) - Entgegennahme der Stellungnahme des Beirats zum Jahresbericht des Präsidiums (§ 9 Ziff.4), - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer zur Ordnungsmäßigkeit des Finanzberichts und der Bücher des Vereins, - Entlastung des Präsidiums, - Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, - Wahl des Präsidiums oder des Beirats, sofern die Amtszeit eines der beiden Organe endet, (§ 8 Ziff.3 und § 9 Ziff.2), - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags (§ 5), - solche Fragen, deren Behandlung Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zur Tagesordnung angemeldet haben, oder deren Behandlung die Versammlung beschließt. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Beirats geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlußfähig. 3. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern übersandt. 4. Auf schriftliches Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder des Präsidiums oder eines Zehntels der Mitglieder des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Das Präsidium

1. Das Präsidium führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Generalsekretär ist kraft seines Amtes Mitglied des Präsidiums. Mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums sollten ausländischer Staatsangehörigkeit sein. Bei Bedarf kann das Präsidium die Anzahl seiner Mitglieder erhöhen. 3. Das Präsidium wird für jeweils vier Jahre gewählt. Wahlvorschläge sind nur dann zuzulassen, wenn die Vorgeschlagenen ihr Einverständnis erklärt haben. Die Wahl ist schriftlich und geheim; sie kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung auch durch Zuruf erfolgen. 4. Die Amtszeit des Präsidiums läuft bis zur jeweils nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, auf welche die Neuwahl des Präsidiums fällt. Werden während des Geschäftsjahres Sitze im Präsidium frei oder wird die Mitgliederzahl des Präsidiums erhöht, so ergänzt sich das Präsidium bis zum Ende seiner Amtszeit durch Zuwahl; diese ist von der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluß zu bestätigen. 5. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die zwei Vizepräsidenten und den Schatzmeister. Einzelne Präsidiumsmitglieder können mit besonderen Aufgaben betraut werden, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins. Das Präsidium tritt bei Bedarf unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche auf schriftliche Einladung des Präsidenten oder - im Falle seiner Verhinderung - eines Vizepräsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern des Präsidiums zusammen. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu fertigen, vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Präsidiumsmitgliedern zu übersenden. 6. Der Präsident oder im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten vertritt als gesetzlicher Vertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 7. Der Schatzmeister ist für das gesamte Kassen- und Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Er ist ebenso wie der Präsident und beide Vizepräsidenten allein zeichnungsberechtigt. Er verwaltet das Vermögen des Vereins gemäß der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anweisungen des Präsidiums. Er erstattet dem Präsidium vierteljährlich und dem Beirat auf Verlangen Bericht über die finanzielle Lage des Vereins. Auf den ordentlichen Sitzungen des Präsidiums und den ordentlichen Mitgliederversammlungen erstattet er einen Finanzbericht. Den Mitgliedern des Präsidiums gewährt er auf Verlangen jederzeit Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Vereins. 8. Der Generalsekretär wird vom Präsidium bestellt. Er koordiniert die Aktivitäten und hat Bankvollmacht für die Konten des Vereins. Er verantwortet den laufen-den Schriftverkehr und beaufsichtigt das Clubsekretariat. Er kann mit Zustimmung des Präsidiums im Rahmen der finanziellen und gesetzlichen Möglichkeiten Bürokräfte einstellen und Hilfskräfte beschäftigen. 9. Der Generalsekretär erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung; weitere Präsidiumsmitglieder, die besondere Aufgaben wahrnehmen, können mit Zustimmung des Schatzmeisters Erstattung ihrer Kosten erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung des Generalsekretärs entscheidet das Präsidium mit Zustimmung des Beirats.

§ 9 Der Beirat

1. Das Präsidium wird von einem Beirat beraten und unterstützt, dem mindestens neun Mitglieder angehören, von denen mindestens zwei ausländischer Staatsangehörigkeit sein sollten. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 2. Der Beirat wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; für das Wahlverfahren gilt § 8 Ziff. 3, entsprechend. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Beirat einen Nachfolger bis zum Ablauf der Amtsperiode wählen. Die Zuwahl ist von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. 3. Der Beirat tritt möglichst zweimal im Jahr, auch auf Antrag des Präsidiums, auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle eines sei-ner Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einladung ergeht mindestens drei Wochen vor der Sitzung. Zu der Sitzung sind der Präsident des Vereins und - je nach Tagesordnung - die zuständigen Mitglieder des Präsidiums einzuladen. 4. Der Beirat ist zuständig für: - die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten, - die Entgegennahme des Finanzberichts des Schatzmeisters, - die Stellungnahme zum Jahresbericht des Präsidiums in der Mitgliederversammlung, - die Zustimmung zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung (§ 8 Ziff. 9 Satz 2), - solche Fragen, deren Behandlung ein Mitglied des Beirats schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche beantragt hat oder die der Beirat mehrheitlich zu behandeln beschließt. 5. Der Vorsitzende des Beirats oder - im Falle seiner Verhinderung - einer seiner Stellvertreter kann jederzeit unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen eine außerordentliche Beiratssitzung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder oder das Präsidium die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. 6. Sind Beirat und Präsidium in wichtigen Fragen verschiedener Meinung, so ist die Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zu unterbreiten. In Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung, einschließlich Personalfragen, entscheidet in diesem Fall das Präsidium mit den Stimmen des Präsidenten und mindestens vier weiterer Präsidiumsmitglieder.

§ 10 Ausschüsse

Das Präsidium kann für einzelne Sachgebiete oder Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Präsidium ihre Vorschläge vor.

§ 11 Stimmrecht

1. In den Mitgliederversammlungen und Ausschüssen ist jedes Mitglied des Vereins stimmberechtigt. Die von den Personenvereinigungen, Firmen und sonstigen juristischen Personen gemäß § 3 Ziff. 2 letzter Anstrich benannten Persön-lichkeiten haben je eine Stimme. 2. Außer im Falle der Satzungsänderung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. § 9 Ziff. 6 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. 3. Abwesende Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, dem sie ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht übertragen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als drei Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten. 4. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Vereinsorganen die Stimme des Vor-sitzenden der jeweiligen Sitzung.

§ 12 Satzungsänderung

1. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn die mit der Einladung versandte Tagesordnung diesen Punkt enthält. 2. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen; eine Änderung der Person des Anfallberechtigten im Falle der Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung dieser Behörde.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins wird wie eine Satzungsänderung beschlossen, jedoch ist für die Beschlußfassung über den Auflösungsantrag, den nur das Präsidium, der Beirat oder ein Zehntel der Mitglieder stellen kann, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlußfähig, so ist mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche eine neue Mitgliederversammlung ein-zuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. 2. Im Falle der Auflösung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen. 3. Bei der Auflösung des Vereins, bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Weg-fall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bonn, den 11. Mai 2016

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